1 Hans Jörg Sandkühler Deutsche Abteilung Menschenrechte und Kulturen des europäischen UNESCO-Lehrstuhls für Philosophie (Paris)

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1 Hans Jörg Sandkühler Deutsche Abteilung Menschenrechte und Kulturen des europäischen UNESCO-Lehrstuhls für Philosophie (Paris) Rechtsstaat, Menschenrechte und Pluralismus der Kulturen

2 Das Thema – das Problem Moderne Gesellschaften sind pluralistische Gesellschaften: Es gibt nicht die eine Wahrheit, die eine Moral, die eine Religion, das eine richtige Verhalten. Der Pluralismus führt zu Relativismus: meine Wahrheit, meine Moral, meine Religion – und: mein Recht. Die hieraus entstehenden Konflikte müssen im Interesse der Freiheit aller gelöst werden. Der Pluralismus der Kulturen ist eine Tatsache und ein Problem. Das Problem besteht nicht in erster Linie in Konflikten zwischen einander angeblich,fremden Groß-Kulturen wie Europa, Afrika und Asien. Schwierigkeiten mit der Vielfalt kultureller Einstellungen entstehen vielmehr gerade im Inneren der Gesellschaften – zwischen individuellen Interessen und der Achtung der Anderen, zwischen Egoismus und Solidarität, zwischen vernünftiger Freiheit und vernünftiger Ordnung.

3 Die Frage Gibt es verallgemeinerbare Normen, die den Staat, das Recht, Institutionen (wie die Schule), Erziehung und Bildung sowie das individuelle Verhalten moralisch und rechtlich so verpflichten, dass sie auch unter den Bedingungen von Interessenkonflikten und der Konkurrenz von moralischen Einstellungen und Werten nicht relativistisch in Frage gestellt werden können? Können sich solche Norm bewähren, wo (i) (wie in Schulen) Menschen aus unterschiedlichen Kulturen, mit verschiedenen Religionen, Lebenszielen und Rechtsverständnissen zusammenleben und (ii) individuelles und kollektives gutes moralisches Verhalten nicht als die Regel unterstellt werden kann?

4 Die These Die Konflikte dürfen und können nicht durch Gewalt gelöst werden, wenn alle gleich und frei sein wollen/sollen. Die Konflikte können nicht auf der Grundlage einer privaten Moral, Religion (z.B. Christentum, Islam) etc. gelöst werden. Keine Moral, keine Religion, hat ein Privileg. Konflikte können nur durch ein für alle gleiches Recht gelöst werden. Das gleiche Recht muss gerechtes Recht sein und durchsetzbar sein. Recht kann nur im Staat durchgesetzt werden. Gleiches und gerechtes Recht kann nur im Rechtsstaat durchgesetzt werden. Der Staat, das Recht und Institutionen des öffentlichen Lebens wie Erziehung und Bildung finden Normen, die alle verpflichten können, im Internationalen Recht der Menschenrechte und – hiervon abgeleitet – in den Grundrechten der Verfassung.

5 UNESCO - Allgemeine Erklärung zur kulturellen Vielfalt Die Erklärung soll von nun ab zu den Grundtexten einer neuen Ethik zählen. Sie 1.steht zur Verpflichtung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang zu verwirklichen, 2.bekräftigt, dass Kultur als Gesamtheit der unverwechselbaren geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Eigenschafen angesehen werden sollte, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen, und dass sie über Kunst und Literatur hinaus auch Lebensformen, Formen des Zusammenlebens, Wertesysteme, Traditionen und Überzeugungen umfasst, 3.bekräftigt, dass Respekt vor der Vielfalt der Kulturen, Toleranz, Dialog und Zusammenarbeit in einem Klima gegenseitigen Vertrauens und Verstehens zu den besten Garanten für internationalen Frieden und Sicherheit gehören, 4.strebt eine umfassendere Solidarität auf der Grundlage der Anerkennung kultureller Vielfalt, in dem Bewusstsein der Einheit der Menschheit, und in der Entwicklung interkulturellen Austausches an. [1] [2]

6 Sind die Menschenrechte weiß, männlich, europäisch? Die Menschenrechte mussten auch in Europa erkämpft werden! Virginia Bill of Rights (1776) Art. 1. Alle Menschen sind von Natur aus gleichermaßen frei und unabhängig und besitzen gewisse angeborene Rechte, deren sie, wenn sie den Status einer Gesellschaft annehmen, durch keine Abmachung ihre Nachkommenschaft berauben und entkleiden können, und zwar den Genuß des Lebens und der Freiheit und dazu die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und zu besitzen und Glück und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen. DECLARATION DES DROITS DE L'HOMME ET DU CITOYEN (1789) 1. Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Die gesellschaftlichen Unterschiede können nur auf den gemeinsamen Nutzen gegründet sein. 2. Der Endzweck aller politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unabdingbaren Menschenrechte. Diese Rechte sind die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit, der Widerstand gegen Unterdrückung. UNIVERSAL DECLARATION OF HUMAN RIGHTS (1948) Art. 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen. Art. 2 Jeder Mensch hat auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum oder sonstigen Umständen. [...]

7 Die Menschenrechte waren Europa nicht in die Wiege gelegt, so dass nur zu warten war, bis irgendwann einmal Europa das Stadium des Erwachsenseins erreicht haben würde. Sie waren vielmehr in Zeiten eines tiefgreifenden Umbruchs das Ergebnis öffentlicher Erregungen auf Massenbasis: das Werk von Umstürzlern in Geist und Tat und von sozialrevolutionären Bewegungen, einst des Bürgertums, dann der Arbeiterbewegung an ihrer Spitze. Frauen und Randgruppen folgten. Das also ist die wirkliche Geschichte der Menschenrechtsidee und ihrer Übersetzung in eine öffentliche Ordnung, die wir heute als "typisch europäisch-westliche" begreifen. Diese Ordnung hat sich im Bereich der OECD-Gesellschaften erst nach 1945 stabilisiert, und sie ist erst danach samt der ihr zugrunde liegenden politischen Kultur zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Davor hat jede der westlichen Gesellschaften auf je eigene Art einen Kampf gegen die eigene Tradition durchfochten. (Dieter Senghaas)

8 Generationen der Menschenrechte Erste Generation: die politischen Bürger- und Freiheitsrechte, die seit den Bills of Rights des 18. Jh. allgemeine Rechts- und Verfassungsnormen geworden sind; es handelt sich um Abwehrrechte gegen staatliche Unterdrückung. Zweite Generation: Gestaltungsrechte im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Menschen im Bereich des Politischen und dem Sozialstaatsprinzip entsprechende soziale Leistungsrechte. Die Erweiterung der sozialen Rechte kennzeichnet die zweite Generation der Menschenrechte; ihre entwickelte Form stellt der Internationale Pakt über wirtschaftliche. soziale und kulturelle Rechte (1966/1976) dar. Dritte Generation: Recht auf Entwicklung, das – v.a. von Staaten der sog. Dritten Welt durchgesetzte – Recht auf Selbstbestimmung der Völker.

9 3. Generation Recht auf Entwicklung Erklärung über das Recht auf Entwicklung VN-Resolution 41/128, Generation Politische und soziale Gestaltungs- und Leistungsrechte Charta der Vereinten Nationen, 1945 Universelle Erklärung der Menschenrechte, 1948 Europ. Konvention z. Schutz d. Menschenrechte u. Grundfreiheiten, 1950 Europäische Sozialcharta, 1961 Intern. Pakt bürgerliche und politische Rechte, 1966 Intern. Pakt wirtschaftl., soziale u. kulturelle Rechte, 1966 Vertrag über eine Verfassung für Europa, Generation Negative Freiheitsrechte, Abwehrrechte gegen den Staat Bills of Rights 1776 ff. Virginia Bill of Rights, 1776 Déclaration des droits de l´homme et du citoyen, 1789 Die drei Generationen der Menschenrechte ruhen aufeinander auf Institutionalisierung, Rechtsformen Gerichte Völkerbund Internationaler Gerichtshof Vereinte Nationen Prozesse Nürnberg/Tokyo Internationale Pakte Europ. Gerichtshof für Menschenrechte Internationaler Strafgerichtshof Völkerstrafgesetzbuch Erklärungen und nationale Verfassungen

10 Was sind Menschenrechte? Menschenrechte sind Rechte, welche jedem Menschen ungeachtet aller seiner sonstigen Eigenschaften (wie soziale Herkunft, Geschlecht, Rasse, Nationalität) allein deshalb zukommen, weil er ein Mensch ist. Die Menschenrechte entstammen Erfahrungen von Unrecht. Ihr Ziel ist der Schutz der menschlichen Würde, Gleichheit und Freiheit aller Menschen; ihr Grundprinzip ist die Gerechtigkeit. Die Menschenrechten haben einen moralischen Inhalt und die Form positiven Rechts. Sie haben Geltung als Internationales Recht und als nationales Verfassungsrecht und begründen Ansprüche auf ihren Schutz gegenüber Staaten und nichtstaatlicher (z.B. ökonomischer) Gewalt. Sie sind konkrete Rechtsansprüche, die individuell eingeklagt werden können. Deshalb muss man seine Rechte kennen!

11 Unrechtserfahrung Bialystok, 3. Kompanie des Polizeibataillons 309 In einem Park wurden die Juden gruppenweise liquidiert. Die Überlebenden wurden von den Polizisten in die Hauptsynagoge von Bialystok getrieben – mit Gewehrkolben wurden so viele Menschen hineingeprügelt, bis niemand mehr hineinpasste. Die verängstigten Juden begannen laut zu singen und zu beten. Dann leitete Pipo Schneider [Zugführer] eines der brutalsten Massaker jener Wochen ein: Er ließ das mit über 700 Menschen voll gepackte Gotteshaus von Posten umstellen und abriegeln. Mit Benzin wurde das Gebäude in Brand gesetzt. Handgranaten flogen durch die Fenster, um die Wirkung des Feuers zu verstärken. Die wenigen, die – bereits vom Feuer erfasst – versuchten, aus der Synagoge zu fliehen, wurden mit Maschinengewehren niedergemäht. Im Gotteshaus von Bialystok verbrannten in erster Linie Männer, doch auch einige Frauen und Kinder hatte man in die Synagoge getrieben …

12 Die Revolutionierung des Internationalen Rechts I Am 26. Juni 1945 trat in London eine von den vier alliierten Mächten beschickte Konferenz (International Conference on Military Trials) zusammen, die am 8. August 1945 das »Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse« unterzeichnete, in das ein »Statut für den internationalen Militärgerichtshof« (Nürnberg) eingeschlossen war. Mit Anklageschrift vom 6. Oktober 1945 erhoben die 4 Hauptankläger Anklage gegen 24 Personen. Auch gegen sechs Gruppen und Organisationen, nämlich gegen Reichskabinett, Führerkorps der NSDAP, SS und SD, SA, Gestapo und Generalstab und Oberkommando der Wehrmacht, wurde Anklage erhoben.

13 Statut für den Internationalen Militärgerichtshof Die folgenden Handlungen, oder jede einzelne von ihnen, stellen Verbrechen dar, für deren Aburteilung der Gerichtshof zuständig ist. Der Täter solcher Verbrechen ist persönlich verantwortlich: (a) VERBRECHEN GEGEN DEN FRIEDEN: Nämlich: Planen, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligung an einem gemeinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen; (b) KRIEGSVERBRECHEN: Nämlich: Verletzungen der Kriegsgesetze oder - gebräuche. Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord, Mißhandlungen, oder Deportation zur Sklavenarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck, von Angehörigen der Zivilbevölkerung von oder in besetzten Gebieten, Mord oder Mißhandlungen von Kriegsgefangenen oder Personen auf hoher See, Töten von Geiseln, Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums, die mutwillige Zerstörung von Städten, Märkten oder Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte Verwüstung;

14 (c) VERBRECHEN GEGEN DIE MENSCHLICHKEIT: Nämlich: Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes verstieß, in dem sie begangen wurde, oder nicht. Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf oder der Ausführung eines gemeinsamen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen Planes begangen worden sind.

15 Die Revolutionierung des Internationalen Rechts II Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (1969, 1980 in Kraft getreten) Jeder Staat und die Staatengemeinschaft als Ganze sind einem internationalen System des Rechts unterworfen, in dem bestimmte menschenrechtliche Normen erga omnes (gegenüber allen) unbedingt gelten: peremptory norms, zwingende Rechtsnormen (jus cogens) als fundamentale Prinzipien des Internationalen Rechts. Während das Völkergewohnheitsrecht das Zustimmung von Staaten zu Verträgen voraussetzte, sind peremptory norms von Zustimmung unabhängig. Jeder Vertrag, der eine peremptory norm verletzt, ist null und nichtig.

16 Das jus cogens verbietet nach Auffassung der UN- Völkerrechtskommission (2001): Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, Angriffskriege, Versklavung, Rassendiskriminierung und Apartheid, Folter; es gebietet Grundnormen des humanitären Völkerrechts und das Recht auf Selbstbestimmung. Bezüglich Zivilpersonen gelten Verbote mit zwingendem Rechtscharakter wie das der vorsätzlichen Tötung, Folterung oder unmenschlichen Behandlung, der vorsätzlichen Verursachung großer Leiden, der rechtswidrigen Verschleppung oder Verschickung, der rechtswidrigen Gefangenhaltung, der Verweigerung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens, der Geiselnahme sowie der ungerechtfertigten, in großem Ausmaß rechtswidrig und willkürlich vorgenommenen Zerstörung und Aneignung von Eigentum.

17 Menschen-Rechte - nicht nur Ideale Die Menschenrechtspakte von 1966 (1976 in Kraft getreten) enthalten differenzierte Menschenrechtskategorien, denen detaillierte Menschenrecht zugeordnet sind: 1.wirtschaftliche Rechte wie das Recht, sich zu ernähren und vor Hunger geschützt zu sein und das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard; das Recht auf Arbeit und Rechte in der Arbeit; 2.soziale Rechte wie das Recht auf soziale Sicherheit; die Rechte von Familien, Müttern und Kindern und das Recht auf körperliche und geistige Gesundheit; 3.kulturelle Rechte wie das Recht auf Bildung, die Teilnahme am kulturellen Leben und wissenschaftlichen Fortschritt sowie Minderheitenrechte; schließlich 4.bürgerliche Rechte wie das Recht auf Anerkennung und Gleichheit vor dem Gesetz; Rechte von Gefangenen; das Verbot der Folter, der Sklaverei, der willkürlichen Verhaftung; das Recht auf Freizügigkeit und der Schutz von Ausländern im Falle der Ausweisung; das Recht auf Meinungsfreiheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und auf Teilnahme am politischen Leben.

18 Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Recht auf individuelle und kollektive Entwicklung Bürgerliche Rechte, negative Freiheitsrechte Die Einheit der Menschenrechte

19 Sind die Menschenrechte weiß, männlich, europäisch? Wenn jemand behauptet, dass die Menschenrechte wegen ihrer Entstehung in Europa für andere Kulturen keine Geltung beanspruchen können, dann sollte man eine einfache Frage stellen: Auf welches Deiner politischen, sozialen und kulturellen Rechte willst Du verzichten? Zwei Beispiele: - Südkorea - Volksrepublik China

20 Die Menschenrechte und der Staat Das Problem: Der Staat ist Bedroher und Beschützer der Menschenrechte Die Menschenrechte wurden erkämpft gegen staatliche Allmacht und Übermacht. Vom Ursprung der Menschenrechtsidee her ist der Staat gewissermaßen ihr natürlicher Gegner. Traurige Beispiele der Gegenwart belegen weltweit, dass dies noch heute so ist. Staaten und Staatengemeinschaften sind aber auch die unentbehrlichen und allein wirkmächtigen Beschützer der Menschenrechte. Wirksamen Schutz wird es nicht gegen, sondern nur mit Staaten geben. Schutz bieten aber nur ein bestimmter Staat: Der demokratische und soziale Rechtsstaat.

21 Verletzung, Missachtung und Unkenntnis der Rechte Die Menschenrechte und der Rechtsstaat mussten gegen Unrecht erkämpft werden. Die Menschenrechte und der Rechtsstaat stoßen auch heute auf Skepsis, weil sie verletzt werden. Ungerechtigkeit und Unrecht gibt es auch im Rechtsstaat, z.B. soziale Ungerechtigkeit und mangelnde Chancengleichheit. Die Verletzung von Rechten führt zum Schwinden des Rechts- und Unrechtsbewusstseins, zu Desinteresse am Recht und zur Unkenntnis der Rechte. Wer seine Rechte verletzt sieht, geht davon aus, dass Rechte wertvoll sind und geschützt werden müssen. Gegen Rechtsverletzungen kann sich nur wehren, wer seine Rechte kennt. Rechtsverletzungen sind kein Argument gegen die Geltung des Rechts.

22 Menschenwürde Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (23. Mai 1949) Art. 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. 1 (2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. 1 (3) Die [...] Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Der Rechtsstaat gründet in einer Rangfolge von Prinzipien, deren Basis die menschliche Würde ist, sie ist die tiefste Grundlage von Ansprüchen auf Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität.

23 Menschenrechte als Individualrechte und das Problem der Gruppenrechte Erklärung über das Recht auf Entwicklung Resolution 41/128 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1986 Art. 1 (1) Das Recht auf Entwicklung ist ein unveräußerliches Menschenrecht, kraft dessen alle Menschen und Völker Anspruch darauf haben, in einer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entwicklung, in der alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll verwirklicht werden können, teilzuhaben, dazu beizutragen und daraus Nutzen zu ziehen. [...]

24 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam (19. September 1981) Im Namen Gottes, des Erbarmers und des Barmherzigen Präambel Vor 14 Jahrhunderten legte der Islam die »Menschenrechte« umfassend und tiefgründend als Gesetz fest. Zu ihrem Schutze umgab er sie mit ausreichenden Sicherheiten. Er gestaltete seine Gesellschaft nach Grundregeln und Prinzipien, die diese Rechte stärken und stützen. Der Islam ist die letzte der Botschaften des Himmels, die der Herr der Welten seinen Gesandten - Heil über sie! - offenbarte, damit sie sie den Menschen überbrächten als Recht und Anleitung, was ihnen ein gutes und würdiges Leben, beherrscht von Recht, Wohlfahrt, Gerechtigkeit und Heil, gewährleiste. Deshalb wurde es für die Muslime eine Pflicht, alle Menschen vom Aufruf (da'wa) zum Islam in Kenntnis zu setzen, im Gehorsam gegenüber dem Auftrag ihres Herrn…

25 šarîa 5. Eine Gesellschaft, in der Herrscher und Untertan vor der šarîa des Schöpfers - gepriesen sei er - ohne Privilegierung und Diskriminierung gleich sind. 6. Eine Gesellschaft, in der die Macht ein dem Herrscher auferlegtes anvertrautes Gut ist, damit er die Ziele, die die šarîa vorschreibt, auf die Weise, die sie festlegte, verwirklicht. Artikel 12 Das Recht auf Gedanken-, Glaubens- und Redefreiheit a) Jeder kann denken, glauben und zum Ausdruck bringen, was er denkt und glaubt, ohne dass ein anderer einschreitet oder ihn behindert, solange er innerhalb der allgemeinen Grenzen, die die šarîa vorschreibt, bleibt. Nicht erlaubt ist die Verbreitung von Unwahrheit und die Veröffentlichung dessen, was der Verbreitung der Schamlosigkeit oder Schwächung der Umma dient [...] Artikel 19 Das Recht auf Gründung einer Familie Jeder der beiden Ehegatten hat gleiche Rechte und Pflichten gegen den anderen, wie die šarîa sie aufführt: »Die Frauen haben dasselbe zu beanspruchen, wozu sie verpflichtet sind, in rechtlicher Weise. Und die Männer stehen eine Stufe über ihnen« (Koran 2, 228).

26 Organisation der islamischen Konferenzen (OIC) (Zusammenschluß aller islamischen Staaten) Kairoer Deklaration der Menschenrechte im Islam (1990) Art. 24 Alle in der Deklaration festgesetzen Rechte und Freiheiten sind der S´haria unterworfen. Art. 25 Die islamische S´haria ist der einzige Bezugspunkt für die Erklärung oder Erläuterung eines jeden Artikels in dieser Erklärung.

27 Afrika und die Menschenrechte Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (27. Juni 1981) Aus der Präambel: … die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gebührend zu berücksichtigen; unter Berücksichtigung der Kraft ihrer Tradition und der Werte der afrikanischen Zivilisation, die ihre Einstellung gegenüber den Menschenrechten und Rechten der Völker leiten und für sie charakteristisch sein soll …

28 Artikel 17 (3) Es gehört zu den Pflichten des Staates, die Sittlichkeit und traditionellen Werte einer Gemeinschaft zu fördern und zu schützen. Artikel 29 Jedermann hat darüber hinaus die Pflicht: 7. im Verhältnis zu anderen Mitgliedern der Gesellschaft positive afrikanische kulturelle Werte im Geiste der Toleranz, des Dialogs und der Zusammenarbeit zu bewahren und zu stärken und, allgemein ausgedrückt, zur Förderung des sittlichen Wohlbefindens der Gesellschaft beizutragen;

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30 Aufgaben und Ziele der Menschenrechtsbildung: Lernen über die Menschenrechte (Kenntnisse), Lernen durch die Menschenrechte (moralische Reflexion) Lernen für die Menschenrechte (menschenrechtliches Engagement) Stärkung des Respekts für die Menschenrechte und Grundfreiheiten. 1.Vermittlung des Wertes der Menschenwürde: Selbstachtung und Achtung des Anderen. 2.Vermittlung des Wertes des Rechts und der Kenntnis der Funktion des Rechts (Einklagbarkeit von Rechten). 3.Vermittlung der Werte der sozialen Gerechtigkeit, Rechtsstaat, Demokratie und individueller und kollektiver Gewaltfreiheit. 4.Förderung von Interesse und Wertschätzung gegenüber nationalen, ethinischen, religiösen, sprachlichen und anderen Minderheiten und Gemeinschaften. 5.Vermittlung von Kenntnissen über andere Kulturen, vor allem Wissens-, Verhaltens- und Rechtskulturen. 6.Förderung von Einstellungen und Verhaltensweisen, welche die Rechte anderer respektieren. 7.Förderung von Geschlechterdemokratie und Chancengleichheit. 8.Förderung von Solidarität und aktivem zivilem Engagement. (Vgl. KOMPASS zur Menschenrechtsbildung)